Verein
Satzung
des
Vereins für Technologie, Produktivität und Umweltschutz e. V.
- VTP -
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Verein für Technologie, Produktivität und Umweltschutz e. V." - VTP -
Der Verein VTP hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes einschließlich der Anwendung erneuerbarer Energien sowie die Förderung von Bildung und Erziehung auf diesem Gebiet. Vereinszweck ist es insbesondere, die Erkenntnisse aus innovativen Technologien und Prozessen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der erneuerbaren Energien und der Flächen- und Landschaftsgestaltung zu verbreiten und zu vermitteln.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Entwicklung, Betreuung und Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ABM, MAE, und Vergabe-ABM
- Entwicklung und Durchführung von Forschungs- , Förder- und Pilotprojekten
Beobachtung der wissenschaftlich-technischen Entwicklung für den Umweltschutz und Vermittlung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik, unter Berücksichtigung bestehender Ausgangssituationen, auf diesem Gebiet an gemeinnützige Träger, Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der Allgemeinheit
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die für die Allgemeinheit von
Interesse sind.
Beschäftigung und Qualifizierung vorzugsweise älterer sowie sonstiger schwervermittel-
barer Arbeitsloser, um dazu beizutragen, für diese Personen bessere Voraussetzungen für die berufliche Bildung und damit für den Wiedereintritt in das Berufsleben zu schaffen
- Durchführung von Veranstaltungen zu allgemeinen wissenschaftlichen, technischen,
rechtlichen und organisatorischen Belangen des Umweltschutzes
Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, Städten und Gemeinden, gemeinnützigen Verbänden, Unternehmen und wissenschaftlich-technischen Einrichtungen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes und angrenzender Fachgebiete tätig oder an Fachfragen interessiert sind
Veröffentlichungen von Erkenntnissen und Erfahrungen über innovative Technologien und Prozesse zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Anwendung erneuerbarer Energien.
Der VTP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
Die Mitgliedschaft im VTP ist freiwillig. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Eine Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die mit dem Ziel und Aufgabengebiet verbunden sind und auch über die entsprechende fachliche Kompetenz verfügen.
Mitglieder des VTP, die besonders die Arbeit des Vereins fördern und unterstützen, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des VTP haben Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Beistand im Rahmen der Zwecke und Ziele des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, den VTP in der Durchführung und Durchsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele zu unterstützen. Sie stellen insbesondere dem VTP alle notwendigen Informationen zur Verfügung, soweit nicht schutzwürdige und geschützte Belange entgegenstehen.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbetrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von der Mitglieder-.versammlung festgesetzt wird.
§ 5 Mitgliedschaft, Ende
Die Mitgliedschaft endet
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
durch Ausschluss, wenn das Mitglied den satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid
durch Tod.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand das im Vereinsinteresse für notwendig hält oder diese von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden, soweit sie zum Zeitpunkt der Ver-sammlung Mitglieder sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.
Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
der/die Vorsitzende/
der/die 1. Stellvertreter/in
der/die 2. Stellvertreter/in
Der/die Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und die Rechtsvertretung werden in einer
Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zu 2 neue Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode kooptieren. Der Beschluss über das jeweils kooptierte Vorstandsmitglied hat einstimmig zu erfolgen. Kooptierte Vorstandsmit-glieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder.
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechts- und Geschäftsverkehr.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 2 dieser Satzung eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 9 Wissenschaftlich-technischer Rat
(gestrichen)
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres einzusehen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung von Bildung und Erziehung auf diesem Gebiet.
§ 12 Vereinsvermögen
(gestrichen)
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 15.12.2009